Berliner Goldftadtfchaftsbrief (Berliner Hypothekenbankverein Stadtschaft)
Costituzione: 01/06/1909
Codice ISMIN: 86183
testo del bond:
die nach der Satzung der Stadtfchaft und ihrem Nachtrage vom 9. Mai 1924 mit 8 v. H. für das Jahr in halbjährlichen, am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres fälligen Teilen verzinft werden. Neben den dinglichen Sicherheiten haftet den Inhabern der Goldftadtfchaftsbriefe für alle aus diefen Schuldverfchreibungen entfpringenden Forderungen als Gefamt-fchuldnerin mit der Stadtfchaft die Stadt Berlin. Der Goldftadtfchaftsbrief ift feitens des Gläubigers unkündbar. Er kann von der Stadtfchaft nur infolge fatzungsmäßiger Auslofung und nach vorangegangener dreimonatiger Kündigung zum Nennwert eingelöft werden. Die Kündigung gefchieht in den für diefe Bekanntmachungen der Stadtfchaft beftimmten Zeitungen. Die Zahlung der Zinien erfolgt nur geg... Altro
testo del bond:
die nach der Satzung der Stadtfchaft und ihrem Nachtrage vom 9. Mai 1924 mit 8 v. H. für das Jahr in halbjährlichen, am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres fälligen Teilen verzinft werden. Neben den dinglichen Sicherheiten haftet den Inhabern der Goldftadtfchaftsbriefe für alle aus diefen Schuldverfchreibungen entfpringenden Forderungen als Gefamt-fchuldnerin mit der Stadtfchaft die Stadt Berlin. Der Goldftadtfchaftsbrief ift feitens des Gläubigers unkündbar. Er kann von der Stadtfchaft nur infolge fatzungsmäßiger Auslofung und nach vorangegangener dreimonatiger Kündigung zum Nennwert eingelöft werden. Die Kündigung gefchieht in den für diefe Bekanntmachungen der Stadtfchaft beftimmten Zeitungen. Die Zahlung der Zinien erfolgt nur gegen Rückgabe der befonders ausgefertigten Zinsfcheine an deren Inhaber.Auf die umftehend abgedruckten Einlöfungsbeftimmungen wird verwiefen. * ** Berlin, den 1. April 1926.
Eng:
which bear interest at 8 per cent for the year in semi-annual instalments due on 1 April and 1 October of each year, in accordance with the statutes of the City of Vienna and their addendum of 9 May 1924. In addition to the collateral in rem, the City of Berlin shall be liable to the holders of the Goldftadtfchaftsbriefe for all claims arising from the debt certificates as joint and several debtor with the City of Berlin. The Goldstadtfchaftsbrief is irrevocable on the part of the creditor. It can only be redeemed by the City of Berlin at its nominal value after three months’ notice. Notice of redemption shall be published in the newspapers designated for announcements of the Municipality. Payment of the interest shall only be made against the return of the specially issued interest coupons to the holders thereof. * Berlin, 1 April 1926.



